Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:
- a) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
- b) „Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
- c) „Fluglinienverkehr“ den Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
- d) „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
- i) jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
- ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
- e) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
- f) „Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises;
- g) „Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
- h) „Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
- i) „Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
- j) „Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird.
- k) „Volle Kosten“ die Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
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