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ARTIKEL 1 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens:

  1. a) Der Begriff „Luftfahrtbehörden“ bezeichnet im Falle der österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Bahamas die Zivilluftfahrtbehörde der Bahamas oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die befugt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
  2. b) Der Begriff „vereinbarte Dienste“ bezeichnet den internationalen Linienflugverkehr auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
  3. c) Die Ausdrücke „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Luftfahrtunternehmen“ und „Zwischenlandung für andere als Verkehrszwecke“ haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung;
  4. d) Der Begriff „Anhang“ bezeichnet den Anhang zu diesem Abkommen in seiner geänderten Fassung. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen schließen die Bezugnahme auf den Anhang ein, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  5. e) Der Begriff „Kapazität“ in Bezug auf vereinbarte Dienste bedeutet die verfügbare Nutzlast des auf diesen Diensten eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt eingesetzt wird.
  6. f) Der Ausdruck „Abkommen“ bezeichnet das am siebten Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschließlich aller nach Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens nach den Artikeln 90 und 94 Buchstabe a) dieses Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
  7. g) Der Begriff „benanntes Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet jedes Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benannt und zugelassen wurde;
  8. h) Der Begriff „intermodaler Verkehr“ bezeichnet die öffentliche entgeltliche oder gemietete Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsträgern, getrennt oder in Kombination;
  9. i) Der Begriff „Preis“ bedeutet:
  1. (i) „Flugpreise“, die Luftfahrtunternehmen oder deren Agenten oder anderen Flugscheinverkäufern für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Luftverkehr zu zahlen sind, sowie alle Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen für Vermittlungs- und andere Hilfsdienste; und
  2. (ii) „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Post und Fracht zu zahlen sind, und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die für Agenturen und andere Hilfsdienste gelten.
  1. j) Der Begriff „Selbstabfertigung“ bezeichnet eine Situation, in der der Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten unmittelbar für sich selbst erbringt und keinen wie auch immer gearteten Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:
  1. (i) die eine Partei die Mehrheit in der anderen besitzt oder
  2. (ii) ein einziges Gremium über eine Mehrheitsbeteiligung an beiden verfügt.
  1. k) Der Ausdruck „spezifizierte Strecke“ bedeutet eine im Anhang zu diesem Abkommen genannte Strecke.
  2. l) Der Begriff „staatliche Subvention oder Unterstützung“ bezeichnet die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Unterstützung auf diskriminierender Grundlage für ein benanntes Luftfahrtunternehmen durch den Staat oder eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Einrichtung. Ohne Einschränkung kann es sich dabei um den Ausgleich von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder die Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel, Steuerbefreiungen, Ausgleichszahlungen für finanzielle Belastungen durch die Behörden oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen Einrichtungen, die für den normalen Betrieb von Luftverkehrsdiensten erforderlich sind, handeln.
  3. m) Der Begriff „Territorium“ hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung;
  4. n) Der Begriff „Benutzungsgebühren“ bezeichnet eine Gebühr, die von Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur, Flughafenumwelt-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit verbundener Dienste und Einrichtungen, erhoben wird.
  5. o) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
  6. p) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu verstehen.
  7. q) Verweise in diesem Abkommen auf die EU-Verträge sind als Verweise auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen.
  8. r) Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Europäische Freihandelsassoziation sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.

Schlagworte

Luftsicherheitsdienst, Vermittlungsdienst, Flughafenumwelteinrichtung, Flugnavigationseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277872

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