ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
- 1. „Grenzabfertigung“
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
- 2. „Gebietsstaat“
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
- 3. „Nachbarstaat“
den anderen Vertragsstaat;
- 4. „Zone“
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
- 5. „Bedienstete“
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
- 6. „Güter“
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR12064191
alte Dokumentnummer
N4199247799L
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