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Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 561/1992

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Unterzeichnungsdatum

17.06.1991

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Dieses Abkommen wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR11005923

alte Dokumentnummer

N4199247798L

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