§ 0
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Unterzeichnungsdatum
17.06.1991
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
Dieses Abkommen wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR11005923
alte Dokumentnummer
N4199247798L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)