Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
- 1. Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet, und wird
- 2. auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt eingeführt.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.
(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
- 1. die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
- 2. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
- a) die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
- b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
- 3. die Zonen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR12064192
alte Dokumentnummer
N4199247800L
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