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Artikel 1 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010431

Dokumentnummer

NOR12132935

alte Dokumentnummer

N8198236495L

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