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Artikel 2 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

  1. 1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
  2. 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
  3. 3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
  4. 4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010431

Dokumentnummer

NOR12132936

alte Dokumentnummer

N8198236496L

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