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Artikel 1 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visumerteilung (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2011

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. (1)Die Republik Österreich und die Republik Lettland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.(2)Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß dieser Vereinbarung erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

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