vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visumerteilung (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2011

Artikel 2

Verfahren

  1. (1)Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.(2)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.(3)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8, Absatz 4, Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.(4)Die Anträge Drittstaatsangehöriger gemäß Artikel 22 des Visakodex werden von der vertretenden Vertragspartei den zentralen Behörden der vertretenen Vertragspartei zur vorherigen Konsultation übermittelt.(5)Die zuständige vertretende Behörde kann für sämtliche Unterlagen, die zusammen mit dem Visumantrag eingereicht werden, eine Übersetzung ins Deutsche, Englische oder in eine andere an der entsprechenden Vertretung gebräuchlichen Sprache verlangen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)