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Artikel 1 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Vertrag regelt Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015053

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