Artikel 1
Gegenstand
Dieser Vertrag regelt Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015053
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