Artikel 2
Begriffsbestimmung
„Katastrophe oder schwerer Unglücksfall“
ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;
„Hilfeersuchender Staat“
diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersuchen;
„Hilfeleistender Staat“
diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgeben;
„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“
Person(en), die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;
„Ausrüstung“
das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;
„Hilfsgüter“
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015054
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