Artikel 1
(1) Das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium genannt) übermittelt der türkischen Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften (im folgenden Vermittlungsanstalt genannt) nach Wirtschaftszweigen und Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft an türkischen Arbeitskräften, damit die Vermittlungsanstalt rechtzeitig feststellen kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.
(2) Die Vermittlungsanstalt teilt dem Sozialministerium so rasch wie möglich mit, wieweit der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082134
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