Artikel 19
Bestellung der Mitglieder des konsularischen Personals
(1) Vorbehaltlich der Artikel 20, 22 und 23 bestellt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen.
(2) Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, notifiziert der Entsendestaat dem Empfangsstaat so rechtzeitig, daß dieser, falls er es wünscht, die ihm in Artikel 23 Absatz 3 gewährten Rechte ausüben kann.
(3) Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, den Empfangsstaat bitten, einem Konsul, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, eine Exequatur zu erteilen.
(4) Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, einem Konsul, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein Exequatur erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007016
alte Dokumentnummer
N1196917579S
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