Artikel 20
Personalbestand der konsularischen Vertretung
Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der konsularischen Vertretung getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, daß dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden konsularischen Vertretung für angemessen und normal hält.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007017
alte Dokumentnummer
N1196917580S
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