Artikel 22
Staatsangehörigkeit der Konsuln
(1) Konsuln sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsuln bestellt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007019
alte Dokumentnummer
N1196917582S
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