Artikel 19.
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn die Höhe seines Rückstandes den Betrag, der für die vorhergehenden zwei vollen Jahre fällig war, erreicht oder übersteigt. Die Generalversammlung kann dessenungeachtet einem solchen Mitglied das Stimmrecht gewähren, wenn sie überzeugt ist, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, über die das Mitglied keine Macht hat.
Schlagworte
Suspension
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005372
alte Dokumentnummer
N1195611554T
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