vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Abstimmung.

Artikel 18.

1. Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.

2. Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen bezüglich der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, die Wahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates gemäß Artikel 86, Absatz 1c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, die Suspendierung der Rechte und Privilegien der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen, betreffend die Handhabung des Treuhandschaftssystems und Budgetfragen.

3. Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, die mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden sind, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.

Schlagworte

Beschlußfassung, Quorum

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005371

alte Dokumentnummer

N1195611553T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte