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Artikel 86. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Der Treuhandschaftsrat.

Zusammensetzung.

Artikel 86.

1. Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:

  1. a) aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
  2. b) aus den im Artikel 23 namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
  3. c) so vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.

2. Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005438

alte Dokumentnummer

N1195611621T

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