vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 85. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 85.

1. Die Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandschaftsverträge für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Zonen werden von der Generalversammlung ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.

2. Der Treuhandschaftsrat, der seine Tätigkeit unter der Autorität der Generalversammlung ausübt, unterstützt die Generalversammlung bei der Erfüllung dieser Funktionen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005437

alte Dokumentnummer

N1195611620T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)