Artikel 85.
1. Die Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandschaftsverträge für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Zonen werden von der Generalversammlung ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.
2. Der Treuhandschaftsrat, der seine Tätigkeit unter der Autorität der Generalversammlung ausübt, unterstützt die Generalversammlung bei der Erfüllung dieser Funktionen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005437
alte Dokumentnummer
N1195611620T
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