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Artikel 19. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 19.

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn die Höhe seines Rückstandes den Betrag, der für die vorhergehenden zwei vollen Jahre fällig war, erreicht oder übersteigt. Die Generalversammlung kann dessenungeachtet einem solchen Mitglied das Stimmrecht gewähren, wenn sie überzeugt ist, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, über die das Mitglied keine Macht hat.

Schlagworte

Suspension

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005372

alte Dokumentnummer

N1195611554T

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