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Artikel 19 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 19

Ergänzungsabkommen

Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069889

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