Artikel 19
Ergänzungsabkommen
Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR12155098
alte Dokumentnummer
N9199435623J
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