Artikel 19 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 19

Ergänzungsabkommen

Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155098

alte Dokumentnummer

N9199435623J

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