Artikel 18
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR40069888
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