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Artikel 18 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069888

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