Artikel 18 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155097

alte Dokumentnummer

N9199435622J

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