Artikel 19 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten binnen dreier Arbeitstage eine Abschrift der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und des vorliegenden Kapitels verwiesen wird, bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die im besagten Rechtsakt und im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 9 holt sie die in Absatz 2 desselben Artikels bezeichneten Auskünfte der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten ein; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 3 des genannten Artikels zu äußern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Anmeldungen und Informationen, welche sie nach den Artikeln 3 und 10 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie nach Artikel 8 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 sowie nach den Artikeln 14 und 15 und ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 23 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Behörden der EFTA-Staaten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können. Mindestens einer dieser Vertreter muß für Kartell- und Monopolfragen zuständig sein.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die EFTA-Überwachungsbehörde anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Anberaumung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen. Die Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach der Anberaumung statt. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen in angemessener Weise verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden.

6. Der Beratende Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsvorschlag beizufügen. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

7. Der Beratende Ausschuß kann die Veröffentlichung der Stellungnahme empfehlen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Veröffentlichung vornehmen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung wird das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie das Interesse der beteiligten Unternehmen an einer solchen Veröffentlichung gebührend berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080265

alte Dokumentnummer

N5199319509L

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