Artikel 19
Auskunftsverlangen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen des Protokolls 23 und des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.
2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.
3. In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.
4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.
5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) auf das vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080145
alte Dokumentnummer
N5199319389L
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