Artikel 19
Definition der Arbeitstage der EFTA-Überwachungsbehörde
Arbeitstage im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 4, des Artikels 9 Absatz 3 sowie des Artikels 18 Absatz 2 sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der in der Anlage 10 zu diesem Protokoll aufgeführten gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn jedes Jahres festsetzt und im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft bekanntgibt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080289
alte Dokumentnummer
N5199319533L
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