Artikel 19 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

Definition der Arbeitstage der EFTA-Überwachungsbehörde

Arbeitstage im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 4, des Artikels 9 Absatz 3 sowie des Artikels 18 Absatz 2 sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der in der Anlage 10 zu diesem Protokoll aufgeführten gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn jedes Jahres festsetzt und im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft bekanntgibt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080289

alte Dokumentnummer

N5199319533L

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