Artikel 19
Besondere Bestimmungen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die bei Beschwerden nach Artikel 3 und Anträgen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 zu verwendenden Formblätter sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080231
alte Dokumentnummer
N5199319475L
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