Artikel 19
Geldbußen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) bei einer Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), oder in einem Antrag nach Artikel 12 des vorliegenden Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen,
- b) eine nach Artikel 16 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,
- c) bei Nachprüfungen nach den Artikeln 17 oder 18 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
- a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen oder einer Verpflichtung nach Artikel 7 des besagten Rechtsaktes nicht nachkommen,
- b) einer nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes oder Artikel 13 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
3. Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.
4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080188
alte Dokumentnummer
N5199319432L
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