Artikel 19 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. a) bei einer Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), oder in einem Antrag nach Artikel 12 des vorliegenden Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen,
  2. b) eine nach Artikel 16 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,
  3. c) bei Nachprüfungen nach den Artikeln 17 oder 18 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen oder einer Verpflichtung nach Artikel 7 des besagten Rechtsaktes nicht nachkommen,
  2. b) einer nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes oder Artikel 13 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080188

alte Dokumentnummer

N5199319432L

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