Artikel 19
Anhörung Beteiligter und Dritter
1. Vor Entscheidungen auf Grund der Artikel 2, 3, 6, 8, 15 und 16 des vorliegenden Kapitels und auf Grund von Artikel 3 des Kapitels XVI gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.
2. Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest nach Artikel 2 erteilen oder eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgeben, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt des Antrags oder der Anmeldung mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080101
alte Dokumentnummer
N5199319345L
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