vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Zeitliche Abgrenzung

Artikel 19

Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Vergleiche anzuwenden, die nach diesem Tag errichtet bzw. geschlossen wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte