Artikel 18
Überprüfung der Durchführung von Verpflichtungen
- 1. Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Komitee für Landwirtschaft überprüft.
- 2. Die Überprüfung wird in bezug auf festzulegende Angelegenheiten und innerhalb festzusetzender Zeiträume sowohl auf Grund von Notifikationen der Mitglieder als auch auf Grund von Unterlagen, deren Vorbereitung zur Erleichterung der Überprüfung vom Sekretariat verlangt werden kann, durchgeführt.
- 3. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 2 vorzulegenden Notifikationen wird jede neue inländische Stützungsmaßnahme oder Abänderung einer bereits bestehenden Maßnahme, für die eine Ausnahme von der Senkungsverpflichtung beansprucht wird, unverzüglich notifiziert. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder abgeänderten Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit den entweder im Artikel 6 oder im Anhang 2 vereinbarten Kriterien.
- 4. Bei Durchführung der Überprüfung werden die Mitglieder den Einfluß überaus hoher Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen hinsichtlich der Inlandsstützungen einzuhalten, gebührend in Rechnung stellen.
- 5. Die Mitglieder halten jährlich im Komitee für Landwirtschaft bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels mit landwirtschaftlichen Waren im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäß dem vorliegenden Übereinkommen Konsultationen ab.
- 6. Die Überprüfung wird jedem Mitglied die Möglichkeit geben, im Rahmen des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Reformprogramms eine für die Durchführung der Verpflichtungen zweckdienliche Angelegenheit zur Sprache zu bringen.
- 7. Jedes Mitglied kann eine Maßnahme, von der es der Meinung ist, daß sie von einem anderen Mitglied notifiziert hätte werden müssen, dem Komitee für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.
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