Artikel 18
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hierzu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von den in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075938
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