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Artikel 19 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 19

Werden gegenüber den in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075939

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