Artikel 17
Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075937
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