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Artikel 17 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 17

Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075937

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