Artikel 18
ÜBERSCHRIFTEN
Überschriften sind in diesem Abkommen über den einzelnen Artikeln zum Zwecke der Bezugnahme und der Übersichtlichkeit eingefügt und definieren, beschränken oder beschreiben den Anwendungsbereich oder die Zielsetzungen dieses Abkommens in keiner Weise.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150692
alte Dokumentnummer
N9198623169J
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