Artikel 19
INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der bestätigt, daß die Vertragschließenden Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Beijing, am 12. September 1985 in dreifacher Ausfertigung in chinesischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150693
alte Dokumentnummer
N9198623170J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)