vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 19

INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der bestätigt, daß die Vertragschließenden Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Beijing, am 12. September 1985 in dreifacher Ausfertigung in chinesischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150693

alte Dokumentnummer

N9198623170J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)