Artikel 18
Veröffentlichung von Entscheidungen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 erläßt.
2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080230
alte Dokumentnummer
N5199319474L
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