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ARTIKEL 18 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 18

(Haftung)

  1. a) Die INTELSAT, die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche, die Direktoren, Funktionäre oder Angestellten derselben und die Vertreter bei einem INTELSAT-Organ,. die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, haften in keiner Weise gegenüber einem Unterzeichner oder der INTELSAT, und es kann gegen sie keine Forderung wegen eines Verlustes oder Schadens geltend gemacht werden, der infolge einer Nichtbereitstellung, Verzögerung oder Fehlerhaftigkeit derjenigen Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen, entstanden ist.
  2. b) Wird die INTELSAT oder ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, aufgrund eines von einem zuständigen Gericht gefällten rechtskräftigen Urteils oder eines vom Gouverneursrat angenommenen oder genehmigten Vergleichs eine Forderung einschließlich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu begleichen, die aus einer von der INTELSAT nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten oder zugelassenen Tätigkeit entstanden ist, so haben die Unterzeichner, soweit die Forderung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder in oder nach Artikel 5 festgelegten Höchstgrenze den offenen Betrag der betreffenden Forderung an die INTELSAT zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Forderung durch die INTELSAT fällig ist.
  3. c) Wird diese Forderung gegenüber einem Unterzeichner geltend gemacht, so hat dieser — als Voraussetzung für die Zahlung durch die INTELSAT nach lit. b — der INTELSAT unverzüglich Mitteilung davon zu machen und Gelegenheit zu geben, Ratschläge und Empfehlungen über das Bestreiten oder die sonstige Regelung der Forderung zu geben oder das Bestreiten oder die Regelung der Forderung selbst zu übernehmen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, entweder zusammen mit dem Unterzeichner oder an seiner Stelle Prozeßpartei zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084553

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