Artikel 18
Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer Währung oder gemäß dem zwischen den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149601
alte Dokumentnummer
N9198414536L
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