vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 17

(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses zur Erörterung von Fragen, die sich bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben, verlangen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149600

alte Dokumentnummer

N9198414535L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)