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Artikel 18 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 18

Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer Währung oder gemäß dem zwischen den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149601

alte Dokumentnummer

N9198414536L

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