Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Notifizierung, dass die internen rechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266183
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