vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Notifizierung, dass die internen rechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)