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Artikel 18 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 18

INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG UND DAUER DES ABKOMMENS

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Regierung und die Organisation sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Organisation aufgenommen. Eine solche Abänderung erfolgt durch ein Abkommen zwischen der Regierung und der Organisation.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft

  1. (a) wenn darüber zwischen der Regierung und der Organisation Einvernehmen herrscht;
  2. (b) sechs Monate nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung durch eine der Parteien an die andere; oder
  3. (c) bei Beendigung der amtlichen Tätigkeiten des Büros in der Republik Österreich.

Geschehen in Brüssel, am 10. Mai 2021, in zwei Ausführungen in deutscher, englischer und französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241599

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