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Artikel 17 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 17

STREITBEILEGUNG

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mit diplomatischen Mitteln beigelegt, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241598

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