Artikel 17
STREITBEILEGUNG
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mit diplomatischen Mitteln beigelegt, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20011802
Dokumentnummer
NOR40241598
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)