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Artikel 17 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 17

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.

(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.

(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.

(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.

(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.

(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098701

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